Problematisch wird die Listenwahl in Fällen, in denen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ein Übergewicht im Wahlausschuss haben und somit die personelle Zusammensetzung der Vertreterversammlung maßgeblich beeinflussen können. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die von den Mitgliedern gewählt werden. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder besteht, die darin die Vertreterversammlung bilden (§ 43 a GenG). (Quelle: Berliner Zeitung 2000)