Vielmehr müsse die Vollstreckungsbehörde notfalls die Aufforderungen zum Antritt zumindest der kurzfristigen Freiheitsstrafen zurückstellen. (Quelle: Die Zeit 1968)
Hier scheint es mir sinnvoll, nicht nur den ärztlichen Sachverstand, sondern auch den der Vollstreckungsbehörde zur gemeinsamen Grundlage der Entscheidungen zu machen. (Quelle: Die Welt Online)
Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung, bei Vollzugslockerungen die Vollstreckungsbehörde einzubeziehen, wurde noch nicht umgesetzt. (Quelle: Die Welt 2002)