Soweit die Bekl. als Versenderin tätig werde, habe er die Warenbegleitpapiere den Vertragsspediteuren zu überbringen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Er habe die allgemeine Anweisung, arbeitstägl. die Vertragsspediteure aufzusuchen und dort Warenbegleitpapiere für Sendungen in Empfang zu nehmen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)