Ihre Waren wollten sie an der Kasse mit einem 1000-Mark-Schein zahlen und den Wechselbetrag in bestimmten Scheinen herausgegeben haben. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Es kann dahinstehen, ob der Kl. den Wechselbetrag an die Firma N gezahlt hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)