haben Sie eine Werkwohnung , so darf für die Auflösung des Mietverhältnisses die durch die Wehrpflicht veranlaßte Abwesenheit Ihres Mannes nicht zu dessen Nachteil gewertet werden . (Quelle: IDS-Korpus)
LG München MietSchG §§ 23b, 20; WohnraumbewG § 18; HausratsVO §§ 2, 4, 16 Abs. 2 1. Der Begriff der Werkwohnung setzt nicht notwendig voraus, daß der Werksinhaber Eigentümer oder Vermieter der Räume ist. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Insbesondere kann es die vor ihm erhobene Anlaßklage nicht deshalb als unzulässig abweisen, weil es im Gegensatz zum Amtsgericht die strittige Wohnung nicht als Werkwohnung ansieht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)