Das DDR-Zivilrecht (ZGB) war als Recht der Bürger für die Bürger ausgestaltet; es regelte vornehmlich die Versorgungsbeziehungen der Bürger in solchen Lebensbereichen wie Wohnraum(miete), Konsumtion und Dienstleistung. (Quelle: Junge Welt 1999)
Jedoch gelte das DDR-Recht nur dann weiter, wenn der Text des Mietvertrages nicht nur in der Form, sondern auch inhaltlich vom ZGB abweiche. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Ist in der Kündigungsklausel ein Verweis auf das Zivilgesetzbuch (ZGB) der DDR vorhanden, dann gelte für diesen Passus das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik (BGB) als Rechtsnachfolger. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)