Statt der Gebühr für die "Nicht-Bearbeitung" verlangen die Geldhäuser nun Schadenspauschalen oder lassen sich die Benachrichtung des Zahlungsempfängers vergüten. (Quelle: Tagesspiegel 1998)
Ermächtigung eines Zahlungsberechtigten (-empfänger) durch einen Zahlungsverpflichteten, regelmäßig Beträge zu Lasten des Kontos des Verpflichteten abbuchen und dem Konto des Zahlungsempfängers gutschreiben zu lassen. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Auftrag eines Zahlungserbringers an eine Bank (Bankgeschäfte), zu Lasten des eigenen Kontos einen bestimmten Betrag auf ein Konto des Zahlungsempfängers zu übertragen. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)