Mit Begründung der Organstellung kommt zugleich ein entgeltliches oder unentgeltliches Anstellungsverhältnis zu Stande. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Dadurch kommt steuerlich ein "entgeltliches Anschaffungsgeschäft", mit anderen Worten ein Kauf, zustande. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Entscheidend sei, daß die Organisation durch ein umfangreiches entgeltliches Waren- und Dienstleistungsangebot am Wirtschaftsverkehr teilnehme. (Quelle: TAZ 1997)