So bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben vom Prozeß. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Danach soll der Diätenabzug für die Parlamentarier bei entschuldigtem Fehlen wegen Krankheit von derzeit 30 Mark auf 90 Mark pro Sitzungstag angehoben werden. (Quelle: Welt 1996)
Anwesenheitsprämien, die nicht nur bei unentschuldigtem, sondern auch bei entschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfallen, verstoßen gegen den sozialen Schutzzweck der §§ 616 BGB, 1, 2 I LohnFG, 3 MuSchG. Sie auszusetzen, ist daher unzulässig. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)