Staatsverschuldung nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken - so jene Formel - galt den Fachleuten als eine finanzwissenschaftlich überholte und praktisch uneffektive Buchungsregel (32). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es gibt keinen überkonstitutionellen oder übergesetzlichen Rechtssatz, der besagen würde, daß finanzwissenschaftlich oder rechtssystematisch ungenau formulierte Rechtsnormen unverbindlich seien. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)