Und dort ist nur sehr Ungefähres zu erfahren: für den Einzelfall "geeignet" solle der Kandidat sein, unabhängig von Schuldnern oder Gläubigern und "insbesondere geschäftskundig". (Quelle: Süddeutsche Online)
Anders als in der Gesamtvollstreckungsverordnung 1975 wird jetzt festgelegt, daß der Verwalter geschäftskundig und vom Schuldner sowie von den Gläubigern unabhängig sein muß. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)