(1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefaßt sein. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)