Eine Wohnung sei angeschafft, wenn der Käufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß dem notariellem Kaufvertrag habe. (Quelle: DIE WELT 2001)
Im konkreten Fall hatte ein eheähnlich zusammen lebendes Paar mit zwei gemeinsamen Kindern im Jahre 1994 ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte erworben, ein Jahre später erwarb der Mann mit notariellem Vertrag den Grundstücksanteil der Frau. (Quelle: Die Welt 2001)
Wer nicht per notariellem Ehevertrag ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat, lebt - wie übrigens fast alle ostdeutschen Ehepaare, die vor der Wende geheiratet haben - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)