Wenn eine Ehe scheitert, findet ein vermögensrechtlicher Ausgleich statt. (Quelle: Die Welt Online)
Nach dem Urhebergesetz sei ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlicher Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, das ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen hat. (Quelle: DIE WELT 2001)
Er kann kein vermögensrechtlicher Gegenstand sein." (Quelle: Süddeutsche Online)